[Stiftung Hessischer Naturschutz] Stiftungssatzung |
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung Hessischer Naturschutz ist eine selbständige, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wiesbaden.
§ 2 Stiftungszweck
(2) Die Stiftung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Förderung von Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft;
2. Förderung der Verbreitung des Naturschutzgedankens;
3. Erwerb, Veräußerung oder Anpachtung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vorschriften des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke geleistet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Vermögen, Erträge
(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. Zuwendungen des Landes, soweit diese nicht dem Vermögen zugute kommen sollen,
3. Zuwendungen Dritter.
(2) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehenden Mittel sind bis zu ihrer Verwendung ertragbringend anzulegen.
§5 Förderkreis
(1) Personen und Institutionen, die die Stiftung in besonderem Maße fördern, können Mitglieder des Förderkreises der Stiftung werden.
(2) Der Förderkreis kann gegenüber dem Vorstand Anregungen zur Erfüllung des Stiftungszweckes geben. Der Vorstand unterrichtet den Förderkreis mindestens einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung.
(3) Über die Aufnahme In den Förderkreis entscheidet der Stiftungsrat.
§6 Organe
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als 21 Mitgliedern bestehen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine erneute Mitgliedsschaft ist zulässig.
(2) In den Stiftungsrat entsenden
1. acht Vertreter die nach § 29, Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine, jedoch nicht mehr als einen für jeden Verein. Sind mehr als acht Vereine anerkannt und können sich diese nicht auf die Vertreter einigen, so beruft sie der für den Naturschutz zuständige Minister;
2. je einen Vertreter der für den Naturschutz zuständige Minister, der Minister für Wirtschaft und Technik und der Minister der Finanzen;
3. je einen Vertreter die im Landtag vertretenen Fraktionen;
4. einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft Hessischer Naturparkträger.
(3) Der Stiftungsrat kann bis zu sechs weitere Mitglieder aus dem Kreis solcher Organisationen aufnehmen, die im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege wirken. Die Organisationen benennen diese Mitglieder.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu benennen.
(5) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der Stiftungsrat kann bei seiner Arbeit Sachverständige hinzuziehen und Arbeitsausschüsse bilden.
(7) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat
1. wählt die von den Naturschutzverbänden vorzuschlagenden Vorstandsmitglieder,
2. billigt den Haushaltsplan,
3. stellt allgemeine Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes auf,
4. legt die Grundsätze zur Anlage des Stiftungsvermögens fest,
5. gibt die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, soweit der Wert im Einzelfall 20.000,- DM übersteigt, sowie zu Einzelmaßnahmen, deren Durchführung mehr als 30.000,- DM erfordert,
6. beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(2) Der Stiftungsrat soll Maßnahmen und Programme zur Erfüllung des Stiftungszweckes sowie zum Erwerb oder zur Anpachtung geeigneter Grundstücke vorschlagen; er soll den Naturschutzgedanken in der Öffentlichkeit fördern.
§9 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus
1. dem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden, der vom für den Naturschutz zuständigen Minister im Benehmen mit dem Stiftungsrat vorgeschlagen wird, sowie einem weiteren von der Landesregierung zu bestellenden Mitglied,
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, die aus dem Kreis der im Stiftungsrat vertretenen Verbände auf drei Jahre gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er bedient sich dazu eines Geschäftsführers, der ein Bediensteter des Landes Hessen sein kann.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
2. die Bewilligung von Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszweckes im Rahmen der allgemeinen Richtlinien,
3. den Abschluß von Verträgen,
4. die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.
(3) Mit Ausnahme von Kassenkrediten bis zu 20.000,- DM dürfen keine Darlehen aufgenommen werden; Bürgschaften dürfen nicht übernommen werden.
§ 11 Sitzungen der Organe
(1)Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen. Die Mitglieder des Stiftungsrates benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung den Geschäftsführer. Der Vorstand kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. Die Billigung des Haushaltsplanes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder mindestens zwei seiner Mitglieder zusammen. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt sein. Beschlüsse werden von der Mehrheit der Mitglieder gefaßt.
§12 Vertretung der Stiftung
Der Vorsitzende des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter vertreten die Stiftung zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.
§13 Verfassungsänderung
Anträge auf Änderung der Verfassung, Aufhebung der Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließt der Stiftungsrat mit zwei Dritteln seiner Mitglieder; der Vorstand muß mit drei Vierteln seiner Mitglieder zustimmen.
§14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie Rechnungsprüfung
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung der Stiftung gelten die §§ 105 bis 111 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Oktober 1970 (GVBI. I S. 645).
(2) Die Stiftungsorgane werden durch den für den Naturschutz zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen entlastet.
§15 Übergangsvorschriften
entfallen
§16 Heimfall
Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Hessen. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuß ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.
Die Stiftungssatzung wurde am 29. August 1978 durch die Hessische Landesregierung beschlossen und am 14. August 1986 durch Beschluß des Stiftungsrats geändert.
Stiftungssatzung nebst Stiftungsurkunde und Vorwort aus dem Jahr 1978 finden Sie auch bei den Downloads.
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